
<i>(nicht farbigen)</i> . Die für das preußische Heer über das Heiraten der Militärpersonen gegebenen Vorschriften (Heiratsverordnung vom 25. Mai 1902) finden auf die Schutztruppen entsprechende Anwendung (§ 17 SchtrO.). Zur Verheiratung bedürfen die Angehörigen der Schutztruppen der Gen...
Gefunden auf
https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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